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Wichtige Unterschiede zwischen deutschem und spanischem Recht

Trotz fortschreitender europäischer Harmonisierung bestehen zwischen dem deutschen und dem spanischen Rechtssystem weiterhin erhebliche Unterschiede. Zwar wurden insbesondere im Gesellschafts- und Steuerrecht auf Grundlage europäischer Verordnungen zahlreiche Angleichungen vorgenommen, in zentralen Bereichen – insbesondere im Familien- und Erbrecht – ist eine Vereinheitlichung jedoch weder erreicht noch absehbar. Auch auf klassischen Rechtsgebieten können Unterschiede von erheblicher praktischer Relevanz auftreten. Die unreflektierte Übertragung deutschen Rechtsverständnisses auf spanische Sachverhalte ist daher regelmäßig fehleranfällig und kann zu rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen führen.
Flaggen von Deutschland und Spanien wehend vor blauem Himmel mit Wolken.
Bereits im Verwaltungs- und Steuerrecht zeigt sich ein grundlegender Unterschied in der praktischen Bedeutung der spanischen Steuernummer (N.I.E.). Während eine vergleichbare Identifikationsnummer in Deutschland existiert, ist die N.I.E. im spanischen Rechtsverkehr von zentraler Bedeutung. Jeder Ausländer, der in irgendeiner rechtlich relevanten Beziehung zu Spanien steht, ist zur Beantragung verpflichtet. In der Praxis wird regelmäßig die Vorlage der N.I.E. verlangt, selbst in Fällen, in denen dies gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist, etwa bei der Erteilung von Vollmachten. Die häufig anzutreffende Abkürzung C.I.F. bezeichnet die Steuernummer juristischer Personen.

Im Bereich des Vollmachtsrechts bestehen ebenfalls erhebliche Abweichungen. Anders als im deutschen Recht erlischt eine Vollmacht nach spanischem Recht grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers (Art. 1732 Nr. 3 C.C.). Auch die Ausgestaltung von Generalvollmachten unterscheidet sich wesentlich. Während im deutschen Recht eine weit gefasste Generalvollmacht regelmäßig ausreichend ist, beschränkt eine allgemein formulierte Vollmacht nach spanischem Recht die Befugnisse des Bevollmächtigten auf reine Verwaltungshandlungen. Verfügungsgeschäfte, insbesondere Veräußerungen oder Belastungen, erfordern eine ausdrücklich und konkret formulierte Ermächtigung (Art. 1713 C.C.). Entsprechend umfangreich sind spanische Vollmachtstexte. Für den spanischen Rechtsverkehr bestimmte deutsche notarielle Urkunden müssen zudem mit einer Apostille versehen sein.

Von erheblicher Bedeutung ist ferner das sogenannte gesicherte Datum (fecha cierta). Privatschriftliche Vereinbarungen entfalten gegenüber Dritten erst dann Wirkung, wenn ihr Datum als gesichert gilt, etwa durch Eintragung in ein öffentliches Register oder notarielle Beurkundung (Art. 1227 ff. C.C.). Diese Regelung dient dem Schutz vor Rückdatierungen und erklärt die im Vergleich zu Deutschland deutlich stärkere Einbindung von Notaren in den Rechtsverkehr. Notarielle Urkunden erbringen auch gegenüber Dritten vollen Beweis über Inhalt und Datum (Art. 1218 C.C.).

Ein grundlegender systematischer Unterschied besteht zudem im Fehlen des deutschen Abstraktionsprinzips. Während das deutsche Recht streng zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft trennt, kennt das spanische Recht eine solche Trennung nicht in vergleichbarer Weise. Zwar wird begrifflich zwischen título und modo unterschieden, der Eigentumsübergang setzt jedoch stets einen Rechtsgrund (causa) voraus. Das spanische Recht ist damit kausal geprägt.

Auch die Abgrenzung zwischen Zivil- und Handelsrecht folgt anderen Kriterien. Maßgeblich ist nicht die Kaufmannseigenschaft der handelnden Person, sondern der Charakter des Geschäfts als acto de comercio. Der spanische Handelsgesetzbuch (Código de Comercio) findet daher unabhängig von der Person Anwendung.

Schließlich unterscheiden sich auch die im Geschäftsverkehr üblichen Zahlungsformen. Neben der Lastschrift (domiciliación) sind Scheck- und Wechselzahlungen verbreitet. Die klassische Überweisung spielt eine untergeordnete Rolle. Von besonderer praktischer Bedeutung ist der Eigenwechsel (pagaré), der häufig auch als Finanzierungsinstrument genutzt wird, da er diskontiert werden kann.

Inga Abramova