
Im spanischen Familienrecht gelten strenge Regeln für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft. Besonders relevant ist dies für Fälle, in denen ein Kind außerhalb einer Ehe geboren wurde und der biologische Vater das Kind nicht offiziell anerkannt hat.
Nach Artikel 133 Absatz 2 des spanischen Código Civil kann ein biologischer Vater die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nur innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen.
Diese Frist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem er von der möglichen Vaterschaft Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
Die spanischen Gerichte wenden diese Frist sehr strikt an. Der spanische Tribunal Supremo hat in einer aktuellen Entscheidung erneut bestätigt, dass eine verspätete Klage grundsätzlich unzulässig ist.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann die Vaterschaft eines nicht ehelichen Kindes erst vier Jahre nach dessen Geburt gerichtlich geltend gemacht. Er argumentierte, dass die Mutter ihm zuvor den Zugang zum Kind erschwert habe.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass keine echte rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit bestanden habe, die Klage früher einzureichen. Daher wurde die Klage wegen Ablaufs der gesetzlichen Frist abgewiesen.
Die Rechtsprechung begründet diese strenge Frist mit einem zentralen Prinzip des Familienrechts: Rechtssicherheit.
Die familiären und rechtlichen Verhältnisse eines Kindes sollen nicht noch Jahre später grundlegend verändert werden, wenn ein möglicher Vater lange Zeit keine rechtlichen Schritte unternimmt.
Das Gericht betonte, dass der Ablauf der Frist nicht gegen das Kindeswohl verstößt, wenn der mögliche Vater real die Möglichkeit hatte, seine Rechte rechtzeitig geltend zu machen.
Für mögliche biologische Väter ist es entscheidend, schnell zu handeln. Wer den Verdacht hat, Vater eines Kindes zu sein, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
Denn nach Ablauf der gesetzlichen Frist kann das Recht, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen, endgültig verloren gehen.

